Eine Beurlaubung kann bei Vorliegen eines der folgenden Beurlaubungsgründe (gemäß § 67 Abs 1 Universitätsgesetz 2002) beantragt werden:
- Leistung eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes
- Erkrankung die nachweislich am Studienfortschritt hindert
- Schwangerschaft
- Kinderbetreuungspflichten oder gleichartige Betreuungspflichten
- Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres
- vorübergehende Beeinträchtigung im Zusammenhang mit einer Behinderung
Weitere Beurlaubungsgründe gemäß § 41 Abs 1 Satzungsteil Studienrecht der JKU sind:
- die durch eine Erwerbstätigkeit oder ein mit dem Studium in ursächlichem Zusammenhang stehendes, aber nicht ECTS-bewertetes Praktikum bedingte, vorübergehende Abwesenheit vom Studienort, die eine erfolgreiche Fortführung des Studiums wesentlich beeinträchtigt; sowie
- der Eintritt sonstiger außergewöhnlicher Lebensumstände, die eine Fortführung des Studiums vorübergehend unmöglich oder unzumutbar erscheinen lassen.