Zur JKU Startseite
Institut für Soziologie
Was ist das?

Institute, Schools und andere Einrichtungen oder Angebote haben einen Webauftritt mit eigenen Inhalten und Menüs.

Um die Navigation zu erleichtern, ist hier erkennbar, wo man sich gerade befindet.

Habilitationsrichtlinien.

1. Vorbemerkung

Bevor ein Habilitationsverfahren am Institut für Soziologie der JKU eröffnet werden kann, ist die Voraussetzung für eine erfolgreiche Habilitation zu prüfen. Für dieses Prüfverfahren wurden am 20.01.2022 die nachstehenden Richtlinien von den habilitierten Mitgliedern in einem dauerhaften Beschäftigungsverhältnis des Instituts für Soziologie einstimmig beschlossen und treten mit der Beschlussfassung in Kraft.

2. Vorgehen

Der Bewerber/die Bewerberin oder sein/ihre Mentor*in stellt einen formlosen Antrag auf Prüfung der Habilitationstauglichkeit, sobald alle unten genannten Leistungen erfüllt sind.

Als Mentor*in kommen alle habilitierten Mitglieder des Instituts für Soziologie in Frage. Es sollte insbesondere seitens externer Bewerber*innen darauf geachtet werden, diejenigen habilitierten Institutsmitglieder zu kontaktieren, die von ihrem fachlichen Profil und mit Blick auf die gewünschte Venia Docendi das weitere Habilitationsverfahren, zum Beispiel als Kommissionsvorsitzende/r oder Gutachter*in, dann ggfs. auch begleiten können.
Die Prüfung des eingereichten Habilitationsvorhabens erfolgt durch ein Gremium bestehend aus den habilitierten Mitgliedern des Instituts für Soziologie in dauerhaften Beschäftigungsverhältnissen. Diese sprechen nach Prüfung und Diskussion der eingereichten Unterlagen eine Empfehlung zur weiteren Vorgehensweise aus.

Kommt das Gremium zur Einschätzung, dass die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, wird dem Bewerber/der Bewerberin vom Einreichen einer Habilitation dringend abgeraten.

 

3. Erforderliche Leistungen für die Habilitationstauglichkeit

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Prüfung der Habilitationstauglichkeit den Begutachtungsprozess der Habilitation nicht ersetzt und die hier erläuterten Leistungen die Beurteilung der wissenschaftlichen Qualifikationen sowie der didaktischen Fähigkeiten durch die Habilitationskommission und die Gutachter*innen nicht präjudiziert.
Die erforderlichen Leistungen sehen sowohl (3.1) qualitative als auch (3.2) quantitative Kriterien zur Prüfung der Habilitationstauglichkeit vor. Die Habilitationsschrift (3.3) kann in Form einer Monografie oder als Kumulus erstellt werden.

 

3.1. Qualitative Kriterien

Es ist erforderlich, dass vorliegende Publikationen mindestens eine Monografie umfassen, welche in einem fachlich relevanten Verlag veröffentlicht wurde. Diese Monografie kann auch die veröffentlichte Dissertation sein. In diesem Fall werden allerdings im quantitativen Teil (3.2) für die Monografie keine Punkte vergeben.
Es ist weiters erforderlich, dass mindestens ein Fachzeitschriftenaufsatz veröffentlicht wurde, der in einem double‐blind Begutachtungsverfahren evaluiert wurde. Dieser kann auch Bestandteil einer kumulativen Dissertation sein. In diesem Fall werden allerdings im quantitativen Teil (3.2) für den Aufsatz keine Punkte vergeben.
Nachzuweisen ist außerdem eine mehrmalige Lehrtätigkeit an anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen (UG §103), davon mindestes 8 Semesterwochenstunden Lehre in soziologischen Fächern.

 

3.2. Quantitative Kriterien

Zur quantitativen Prüfung der Habilitationstauglichkeit ist ein Punkteschema vorgesehen (s.u.). Es müssen mindestens 85 Punkte erreicht werden.

Punktesystem:
Publikationen werden mittels dreier Parameter bepunktet:

  •  Basispunkte (Bi), welche abhängig vom Publikationstyp vergeben werden.
  •  Qualitätspunkte (Qi), welche von den Habilitationswerber*innen vorgeschlagen werden und über die das Gremium zusätzlich beraten kann.
  • -Autor*innenschaftspunkte (Ai), welche auf der Zahl der Autor*innen basieren.

Unter Rückgriff auf diese drei Parameter wird die Gesamtpunktezahl ermittelt mit:

S = Σ Bi*Qi*Ai

Basispunkte (Bi)

  • Habilitationsschrift als Monographie: 15 Punkte
  • andere Monographien: 12 Punkte
  • Aufsätze in Fachzeitschriften und Sammelbänden: 5 Punkte

Qualitätspunkte (Qi)
Basierend auf der Einschätzung der wissenschaftlichen Qualität, die sich an den Fachgepflogenheiten und Standards des angestrebten Habilitationsfaches orientiert, werden Punkte im Wertebereich zwischen 0 (geringe Qualität) und 3 Punkten (hohe Qualität) vergeben.

Autor*innenschaftspunkte (Ai)
Diese werden in einer Bandbreite zwischen 0,5 und 1 Punkten vergeben: 1 Punkt bei Alleinautor*innenschaft. 0,75 Punkte bei insgesamt zwei Autor*innen. 0,50 Punkte bei insgesamt mehr als zwei Autor*innen.
Bei der Bepunktung einzelner Beiträge in Koautor*innenschaft kann der Gewichtungsfaktor der Autor*innenschaft Ai um 0.25 Punkte erhöht werden, wenn eine Erstautor*innenschaft nachgewiesen wird. Dies muss durch eine schriftliche Bestätigung aller Koautor*innen erfolgen.

 

3.3. Habilitationsschrift (Monografie oder Kumulus)

3.3.1 Habilitationsschrift als Monografie

Die Habilitationsschrift muss von herausragender Qualität sein und erwarten lassen, dass der Bewerber/die Bewerberin das Fach vertreten kann, für das die Venia Docendi angestrebt wird.
Die Vorlage eines abgabereifen Manuskriptes für die Habilitationsschrift ist zulässig, um zeitliche Verzögerungen zu vermeiden. Die Habilitationsschrift muss in Alleinautor*innenschaft verfasst sein.

3.3.2. Habilitationsschrift als Kumulus

Die Habilitationsschrift muss (1) mindestens fünf Aufsätze und (2) ein Rahmenpapier umfassen, das die aufsatzübergreifende Leistung im Fach oder in den Teilen des Fachs, für welche die Venia Docendi beantragt wird, erkennen lässt.
An die Aufsätze der Habilitationsschrift werden folgende Anforderungen gestellt:

  •  Mindestens drei der Aufsätze müssen in SSCI‐Fachzeitschriften oder Fachzeitschriften mit vergleichbarer Institution der Qualitätssicherung veröffentlicht/zur Publikation angenommen sein.
  •  Mindestens einer der Aufsätze muss in Alleinautor*innenschaft in einer SSCI‐Fachzeitschrift oder einer Fachzeitschrift mit vergleichbarer Institution der Qualitätssicherung veröffentlicht/zur Publikation angenommen sein.
  •  Mindestens zwei der Aufsätze müssen in einer dominanten fachlichen Fremdsprache verfasst sein.

Die Beiträge müssen entweder schon publiziert sein, oder es muss eine Publikationszusage vorliegen. Es wird empfohlen, dass die Aufsätze des Kumulus mindestens 60 Punkte (gemäß 3.2) erreichen.

 

A1: Beispiel Habilitation als Monographie (siehe 3.3.1)

Publikation

Bi

Ai

Qi

Gesamtpunkte

Habilitationsschrift als

Monografie

15

1

3

45

Artikel Fachzeitschrift double blind aus der

kumulativen Dissertation

-

-

-

-

Artikel Fachzeitschrift

(Alleinautor*in)

5

1

3

15

Beitrag Sammelband

(Alleinautor*in)

5

1

2

10

Beitrag Sammelband

(Alleinautor*in)

5

1

2

10

Artikel Fachzeitschrift

(insgesamt 3 Autor*innen)

5

0,5

2

5

Beitrag Sammelband

(insgesamt zwei Autor*innen)

5

0,75

1

3,75

Summe

 

 

 

88,75

 

  • Es liegt eine veröffentlichte Monografie vor.
  • Es liegt mindestens ein Fachzeitschriftenaufsatz mit double-blind Begutachtung vor (da es sich um einen Teil der Dissertation handelt, wird dieser nicht bepunktet).

 

A2: Beispiele Habilitation als Kumulus (siehe 3.3.2)

Beispiel 1

Publikation

Bi

Ai

Qi

Gesamtpunkte

Dissertation als

veröffentlichte Monografie

-

-

-

-

*Artikel Fachzeitschrift double blind, SSCI od. vgl.

(insg. 2 Autor*innen)

5

0,75

3

11,25

*Artikel Fachzeitschrift double blind, SSCI od. vgl. (insg. 2 Autor*innen;

Erstautor*innenschaft bestätigt)

5

1

2

10

*Artikel Fachzeitschrift double blind, SSCI od. vgl.

(Alleinautor*in, in Fremdsprache)

5

1

3

15

*Artikel

Fachzeitschrift (Alleinautor*in)

5

1

2

10

*Artikel

Fachzeitschrift (Alleinautor*in)

5

1

2

10

*Beitrag Sammelband

(insg. 3 Autor*innen, in Fremdsprache)

5

0,50

2

5

Beitrag Sammelband

(Alleinautor*in)

5

1

2

10

Beitrag Sammelband

(Alleinautor*in)

5

1

1

5

Artikel Fachzeitschrift

(Alleinautor*in)

5

1

2

10

Summe

 

 

 

86,25

 

*Der Kumulus umfasst Aufsätze, die mit mindestens 60 Punkten bewertet werden, beinhaltet mindestens drei Aufsätze in SSCI- oder vergleichbaren Fachzeitschriften (einer davon in Alleinautor*innenschaft) und zwei Beiträge sind in einer Fremdsprache verfasst.

  • Es liegt eine veröffentlichte Monografie vor (da es sich um die Dissertation handelt, wird diese nicht bepunktet).
  • Es liegt mindestens ein Fachzeitschriftenaufsatz mit double-blind Begutachtung vor.

 

Beispiel 2

Publikation

Bi

Ai

Qi

Gesamtpunkte

Monografie

12

1

2

24

*Artikel Fachzeitschrift double blind, SSCI od. vgl.

(Alleinautor*in)

5

1

3

15

*Artikel Fachzeitschrift double blind, SSCI od. vgl. (insg. 2 Autor*innen; Erstautor*innenschaft bestätigt)

5

1

2

10

*Artikel Fachzeitschrift double blind, SSCI od. vgl. (insg. 2 Autor*innen,

in Fremdsprache)

5

0,75

2

7,5

*Beitrag Sammelband (insg. 3 Autor*innen,

in Fremdsprache)

5

0,50

3

7,5

*Beitrag Sammelband

(Alleinautor*in)

5

1

2

10

*Beitrag Sammelband

(Alleinautor*in)

5

1

2

10

Beitrag Sammelband

(insg. 3 Autor*innen)

5

0,50

1

2,5

Summe

 

 

 

86,50

 

*Der Kumulus umfasst Aufsätze, die mit mindestens 60 Punkten bewertet werden, beinhaltet mindestens drei Aufsätze in SSCI oder vergleichbaren Journalen, einer davon in Alleinautor*innenschaft, zwei Beiträge sind in einer Fremdsprache verfasst.

  • Es liegt eine veröffentlichte Monografie vor
  • Es liegt mindestens ein Fachzeitschriftenaufsatz mit double-blind Begutachtung vor.