Ziel
Die UE Öffentliches Recht II (2) dient der strukturierten Wissensüberprüfung. Sie findet in der zweiten Hälfte des Semesters statt. Die Studierenden sollen in der Lage sein, auf Grundlage des in relevanten Lehrveranstaltungen (KS Staats- und Verwaltungsorganisation I, KS Staats- und Verwaltungshandeln, KS Grundrechte I, KS Verwaltungsverfahren und Gerichtsbarkeit öffentlichen Rechts I sowie VL Besonderes Verwaltungsrecht) erlernten und in der AG und der UE Öffentliches Recht II (1) vertieften Stoffes Fälle zu lösen sowie Schriftsätze (Antrag, Bescheid, Erkenntnis, Bescheid-, Maßnahmen- und Säumnisbeschwerde, Revision, Erkenntnisbeschwerde, Individualantrag auf Gesetzes-, Verordnungs- und Staatsvertragsprüfung) und Rechtsgutachten zu verfassen.
Formelle Voraussetzungen
Erfolgreiche Absolvierung von mindestens drei der folgenden Kurse: KS Staats- und Verwaltungsorganisation I, KS Staats- und Verwaltungshandeln, KS Grundrechte I, KS Verwaltungsverfahren und Gerichtsbarkeit Öffentlichen Rechts oder erfolgreiche Absolvierung der Arbeitsgemeinschaft Öffentliches Recht II.
Übergangsbestimmungen zur ab 1.10.2016 geltenden Fassung:
Diese Voraussetzungen gelten nicht für Studierende, die vor 1.10.2016 mindestens eine Übung oder einen Klausurenkurs aus dem Fach Verfassungsrecht und/oder dem Fach Verwaltungsrecht nach den bisher geltenden Vorschriften erfolgreich absolviert haben.
Übergangsbestimmungen zur ab 1.10.2019 geltenden Fassung: Diese Voraussetzungen gelten nicht für Studierende, die vor 1.3.2019 mindestens drei der folgenden Kurse erfolgreich absolviert haben: KS Staats- und Verwaltungsorganisation I, KS Staats- und Verwaltungshandeln, KS Grundrechte I, KS Verwaltungsverfahren und Gerichtsbarkeit Öffentlichen Rechts.
Inhaltliche Voraussetzungen
Kenntnis des öffentlichen Rechts auf Niveau der UE Öffentliches Recht II (1).
Prüfungsmodus
Die Beurteilung erfolgt auf Grundlage schriftlicher Klausurarbeiten mit einer Dauer von jeweils 180 Minuten (gerechnet ab Bekanntgabe der Aufgabenstellung bis zur Abgabe der Prüfungsarbeit). Angeboten werden vier Klausuren (eine davon als Nachklausur am Ende der das Semester abschließenden Ferien), bei denen maximal jeweils 50 Punkte vergeben werden; Bei der ersten Klausur ist eine Bescheidbeschwerde oder eine Maßnahmenbeschwerde an ein Verwaltungsgericht oder eine Revision an den VwGH und bei der zweiten Klausur eine Erkenntnisbeschwerde (Beschlussbeschwerde) oder ein Individualantrag auf Verordnungs- oder Gesetzesprüfung an den VfGH zu verfassen. Daneben sind auch den Schriftsatz ergänzende Fragestellungen zulässig. Bei der dritten Klausur und der Nachklausur kann jeder der oben (unter „Ziele“) genannten Schriftsätze oder ein Rechtsgutachten zu verfassen sein. Für die positive Absolvierung der Lehrveranstaltung müssen jedenfalls bei der dritten Klausur oder der Nachklausur mehr als 25 Punkte erreicht werden. Unter dieser Voraussetzung werden für die Gesamtbewertung die besten drei Ergebnisse für die Beurteilung herangezogen.