Wichtige Informationen für vertriebene, ukrainische Staatsbürger*innen:
Informationsseite des Bundesministerium für Inneres, öffnet eine externe URL in einem neuen Fenster (Deutsch)
FAQ für ukrainische Staatsangehörige, öffnet eine externe URL in einem neuen Fenster (Ukrainisch)
FAQ für Vertriebene aus der Ukraine, öffnet eine externe URL in einem neuen Fenster (Deutsch)
Auszüge der wichtigsten Fragen aus den beiden FAQs:
Was bedeutet das vorübergehende Aufenthaltsrecht für Vertriebene aus der Ukraine? (Stand: 14.3.2022)
Als Vertriebener aus der Ukraine haben Sie ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht in Österreich. Dieses Aufenthaltsrecht gilt derzeit bis 3. März 2023 und kann gegebenenfalls verlängert werden. Dieses Aufenthaltsrecht wird durch einen "Ausweis für Vertriebene" dokumentiert.
Wie kann ich mich als Vertriebener registrieren lassen? (Stand: 14.3.2022)
Eine erste Registrierung erfolgt durch die Polizei. Das kann bei bestimmten Polizeidienststellen oder in besonderen Aufnahme- oder Registrierungszentren erfolgen. In Linz erfolgt diese Registrierung auf der Polizeiinspektion Hauptbahnhof, öffnet eine externe URL in einem neuen Fenster.
Bei der Registrierung werden Ihre Daten sowie die Daten Ihres Reisepasses oder anderer Urkunden aufgenommen. Bei Personen ab 14 Jahren erfolgt eine Abnahme der Fingerabdrücke. Es gibt ein Formular, das Sie bitte bei der Registrierung ausfüllen und abgeben.
Bitte nehmen Sie zur Registrierung mit (soweit vorhanden):
- Reisepass
- Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, andere Personenstandsdokumente
- Sonstige Identitätsdokumente, etwa Personalausweis, Führerschein, Aufenthaltstitel etc.
Ich habe als Drittstaatsangehöriger mit einem Aufenthaltstitel in der Ukraine gelebt. Gilt das vorübergehende Aufenthaltsrecht auch für mich? (Stand: 14.3.2022)
Nein. Drittstaatsangehörige, die nicht über Asyl oder einen vergleichbaren Schutzstatus in der Ukraine verfügen, fallen nicht in die Regelung. Sie können aber in Österreich aus humanitären Gründen einreisen oder durch Österreich durchreisen, um weiter in Ihren Herkunftsstaat zu gelangen. Sie sind so lange in Österreich legal aufhältig, bis Sie in Ihr Herkunftsstaat weiterreisen können. Wenn Sie Unterstützung bei Ihrer Heimreise benötigen, können Sie sich an die Rückkehrberatung der BBU wenden.
Benötige ich als ukrainischer Staatsangehöriger ein Visum, um in Österreich einzureisen? (Stand: 12.3.2022)
Wenn Sie über einen biometrischen Reisepass verfügen, benötigen Sie für Kurzaufenthalte von bis zu 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen grundsätzlich kein Visum für die Einreise. So Sie keinen biometrischen Reisepass haben, oder ein längerer Aufenthalt bzw. eine Arbeitsaufnahme geplant ist, wird in der Regel ein Visum benötigt.
Wo bekomme ich als ukrainischer Staatsangehöriger ein Visum für Österreich, falls ich eines benötigen sollte?
Grundsätzlich ist für die Beantragung von Visa die Österreichische Botschaft in Kiew zuständig. Derzeit ist die Visumbeantragung an der ÖB Kiew nicht möglich. Unter Umständen können Sie aber ein Visum an der Österreichischen Botschaft Laibach oder Pressburg oder am Generalkonsulat München beantragen. Für weitere Fragen betreffend die genannten Vertretungsbehörden wenden Sie sich bitte an das zuständige Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (www.bmeia.gv.at, öffnet eine externe URL in einem neuen Fenster).
Ich bin legal in Österreich aufhältig, aber mein legaler Aufenthalt geht bald zu Ende. Was soll ich machen?
Solange Sie sich noch legal in Österreich befinden und solange eine Unmöglichkeit der Ausreise in die Ukraine besteht (ein flächendeckender Kriegszustand wird als Unmöglichkeit betrachtet), können Sie bei der zuständigen Landespolizeidirektion um ein Visum aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen ansuchen.
Mein legaler Aufenthalt in Österreich ist zu Ende und ich halte mich illegal im Land auf, da ich nicht in die Ukraine ausreisen konnte/ kann. Was passiert nun?
Solange Sie nicht in die Ukraine reisen können, weil dies unmöglich ist (ein flächendeckender Kriegszustand wird als Unmöglichkeit betrachtet), werden Sie in der Regel mit keiner Strafe zu rechnen haben. Sobald es wieder möglich ist, haben Sie Österreich jedoch zu verlassen.