Das eigenständige Aufenthaltsrecht von Partner:innen nach dem Auftreten von häuslicher Gewalt
Projektleitung:
- Mag.a Linda Greuter, Institut für Legal Gender Studies
Der Aufenthalt von Migrant:innen ist rechtsordnungsübergreifend durch seinen Zweck bestimmt. Wird ein Aufenthaltsstatuts zum Zweck der Familienzusammenführung zuerkannt, orientiert sich sowohl die Gültigkeitsdauer, als auch die Art des Aufenthaltstitels der:s Zuziehenden am Aufenthaltsrecht der:s ursprünglich aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen.
Die dargestellte aufenthaltsrechtliche Abhängigkeit birgt Risiken, wie eine besondere Anfälligkeit für häusliche Gewalt. Eine Trennung von einem Gefährder führt in der Regel zum Verlust des ursprünglichen Aufenthaltszwecks des:r Partners:in. Diese Angst kann Betroffene dazu bringen, häusliche Gewalt zu erdulden und sie davon abhalten, staatliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Wenn Partner:innen Gewaltakte in der Familie dennoch zur Anzeige bringen, kann der Verlust des Aufenthaltsrechts bedeuten, dass Betroffene sowohl bei einem Strafverfahren, welches aufgrund von häuslicher Gewalt eingeleitet wurde, als auch in einem Scheidungsverfahren nicht mehr als Zeug:innen zur Verfügung stehen und sie ihr Recht auf Gehör in diesen Verfahren nicht wahrnehmen können.
Das Dissertationsprojekt befasst sich mit dem abgeleiteten Aufenthaltsrecht für Partner:innen im Unionsrecht. Es beleuchtet unions- wie völkerrechtliche Möglichkeiten für Betroffene von häuslicher Gewalt, wie und in welchem Ausmaß sie aufenthaltsrechtliche Eigenständigkeit erlangen können. Ein besonderer Fokus wird dabei auf die Darstellung von individuellen Verfahrensrechten gelegt, welche Migrant:innen unabhängig von ihrer aufenthaltsrechtlichen Position gewährleistet werden müssen.