Projektleitung:
- Dr.in Lisa Schmollmüller
Institut für Procedural Justice
Die Staatsanwaltschaft verliert ihre Stellung als Verfahrensbeteiligte nach Rechtskraft eines Schuldspruches nicht. Insbesondere bei der Entscheidung über die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe kommt der Staatsanwaltschaft in der Praxis eine bedeutende Rolle zu. Bei dieser Entscheidung hat das Vollzugsgericht gem § 152 Abs 2 StVG eine Äußerung der Staatsanwaltschaft, des Justizanstaltsleiters und des Strafgefangenen einzuholen. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens ist fakultativ. Empirische Studien zeigen eine ungleich größere Bedeutung der staatsanwaltschaftlichen Stellungnahmen im Vergleich zu jenen der Justizanstalten und den Gutachten auf. Die Vollzugsgerichte scheinen sich vor allem an den Empfehlungen der Staatsanwaltschaft zu orientieren. Da eine positive spezialpräventive Prognose das maßgebliche Kriterium bzw zumindest eines der maßgeblichen Kriterien für die bedingte Entlassung darstellt (§ 46 StGB), ist das Einflussgewicht der staatsanwaltschaftlichen Empfehlung für die Entlassungsentscheidung besonders kritisch zu betrachten.
In diesem Projekt soll die Rolle der Staatsanwaltschaft im Entlassungsverfahren beleuchtet werden. Ist die Staatsanwaltschaft auch im Entlassungsverfahren objektive Vertreterin des Staates? Die Rolle und auch die Aufgaben der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren, in der Hauptverhandlung und im Strafvollzug gestalten sich unterschiedlich: Sie ist Leiterin der Ermittlungen im Ermittlungsverfahren und Vertreterin der Anklage in der Hauptverhandlung. Wie ist die Rolle der Staatsanwaltschaft im Strafvollzug bzw im Entlassungsverfahren zu definieren? Diesen Fragen soll rechtsdogmatisch, rechtshistorisch, rechtstatsächlich und rechtsvergleichend (Deutschland und Schweiz) begegnet werden. Neben einer kritischen Auseinandersetzung mit dem tatsächlichen Einfluss der Staatsanwaltschaft im Entlassungsverfahren ist vor allem grundsätzlich die Legitimation und Notwendigkeit der staatsanwaltschaftlichen Beteiligung in diesem Verfahren auf den Prüfstand zu stellen.