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Eigenrechte der Natur und ihre Durchsetzung.

Projektleitung:

  • Univ.-Prof.in Dr.in Erika Wagner 
    Institut für Umweltrecht
  • Univ.-Prof. Dr. Wilhelm Bergthaler
    Institut für Umweltrecht

Das Projekt untersucht, auf welche Weise und durch welche Institution Umweltinteressen in Umweltverfahren am besten wahrgenommen werden können, um das Erbe der Menschheit  für derzeitige und nachfolgende Generationen zu bewahren. Die aktuelle Klima- und Biodiversitätskrise zeigt, dass sowohl die derzeitigen materiellen, als auch verfahrensrechtlichen Instrumente ungenügend sind, um der anthropogen bewirkten Erderwärmung entgegen zu wirken. Dabei gilt es, grundlegende Weichenstellungen der derzeitigen Rechtslage sowohl in materieller als auch in prozessualer Hinsicht zu hinterfragen.

Die Natur wird von der Rechtsordnung als Rechtsobjekt verstanden. Die Wahrnehmung von Interessen an der Natur erfolgt als bloßes öffentliches Interesse durch zum Teil weisungsabhängige Behördenvertreter. Dies führt etwa im Rahmen von Interessenabwägungen oftmals zu nachteiligen Ergebnissen für Naturgüter. Auf Basis eines internationalen Rechtsvergleichs werden im Zuge der Untersuchung alternative Modelle der prozessualen Vertretung der Natur vorgestellt. Auf materiell-rechtlicher Grundlage könnten diese auf der Etablierung einer Eigenrechtsfähigkeit der Natur beruhen. Im internationalen Vergleich wurde beispielsweise in der Gemeindeverordnung des Bezirks Tamaqua im Bundesstaat Pennsylvania, die Rechtssubjektivität der Natur bereits unlängst anerkannt. Weitere nennenswerte Entwicklungen finden sich in Neuseeland durch das Te Awa Tupua Gesetz 2017. Daneben sprach sich der indische Gerichtshofs von Uttrakhand mit seinem Urteil vom  20. März 2017 in der Rechtssache "Salim v. State of Uttarakhand" auch für die Zuerkennung der Rechtssubjektivität der Flüsse Ganges und Yamuna aus. Weitere Entwicklungen in der Eigenrechtlichkeit der Natur finden sich in Mexiko, Bolivien, Ecuador, Bangladesch, Kolumbien, Belize und Australien.

Die Studie präsentiert zwei Lösungsmöglichkeiten:

  • zum einen eine große Lösung, die materiell auf der Eigenrechtlichkeit der Natur beruht und diese prozessual vertretungsbefugten, unabhängigen Organen überantwortet.
  • eine kleine Lösung, die bestehende Rechtsfiguren – konkret jene der Stiftung und des Fonds – zur Ausstattung mit Rechtspersönlichkeit in Umweltverfahren nutzt.
„Die Erde als Lebensgrundlage der Menschen ist in Gefahr. Ihr derzeitiger systemischer Schutz in der Rechtsordnung sowie der Naturgüter allgemein wird diesem Umstand nicht gerecht. Um die Natur ihrer selbst Willen zu schützen, bedarf es einer umfassenden Umsetzung und Verankerung des Konzepts der Eigenrechtlichkeit der Natur in materieller und prozessualer Hinsicht.“
Univ.-Prof.in Dr.in Erika Wagner