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Probleme des Rechtsschutzes gegen Bescheide, mit denen der faktische Abschiebeschutz von Asylwerber*innen bei Folgeanträgen aufgehoben wurde.

Projektleitung:

  • Ass.-Prof.in Dr.in Martina Kofler-Schlögl
    Institut für Staatsrecht und Politische Wissenschaften
  • Univ.-Ass. Mag. Manuel Neusiedler
    Institut für Staatsrecht und Politische Wissenschaften, Abteilung für Prozessrecht und Grundrechtsschutz

Fremden, die einen Folgeantrag – dh einen Antrag auf internationalen Schutz nach rechtkräftig negativ erledigtem (Erst‑)Antrag – stellen, kommt faktischer Abschiebeschutz nur nach Maßgabe des § 12a AsylG zu. Diese Bestimmung sieht in ihrem Abs 2 Fälle, in denen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheid den faktischen Abschiebeschutz aufheben kann, vor. § 22 Abs 10 AsylG und § 22 BFA‑VG enthalten verfahrensrechtliche Sonderbestimmungen, die vom Gedanken, das (Rechtsschutz‑)Verfahren rasch voranzutreiben, getragen sind, um so die Durchsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht länger als notwendig zu verzögern. Der Rechtsschutz gegen diese Bescheide ist insofern bemerkenswert ausgestaltet, als die von der Aufhebung betroffene Person dagegen nicht nach dem üblichen Modell eigeninitiativ Beschwerde erheben kann. Das BFA ist vielmehr nach Bescheiderlassung dazu verpflichtet, die Verfahrensakten ans BVwG zu übermitteln, wobei die Aktenübermittlung ex lege als Parteibeschwerde der betroffenen Person gilt. Der VfGH hatte sich bereits zweimal mit diesem Überprüfungsregime (bzw seinem Vorgängermodell) auseinanderzusetzen und erachtete es als verfassungskonform. Es weist zudem noch andere Unterschiede zum allgemeinen Bescheidbeschwerderegime nach dem System des VwGVG auf. Beispielsweise findet kein Vorverfahren statt, ist die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen und besteht im verwaltungsgerichtlichen Überprüfungsverfahren augenscheinlich ein Verhandlungsverbot.

Im Rahmen unseres Projekts wollen wir die einfachgesetzlichen Regelungen betreffend dieses Überprüfungsregime einerseits – unter kritischer Würdigung der Erk des VfGH – im Lichte der (verfahrensrechtlichen) Vorgaben des B‑VG für den Rechtsschutz gegen Bescheide, sowie andererseits mit Blick auf die Grundrechte analysieren. Augenmerk wird dabei auch auf Art 136 Abs 2 B‑VG, wonach Abweichungen vom System des VwGVG bei sonstiger Verfassungswidrigkeit „erforderlich“ sein müssen, gelegt.

„‘Speed kills‘ könnte im Zusammenhang mit diesem Rechtsschutzregime im wahrsten Sinn des Wortes zutreffen.“
Ass.‑Prof.in Dr.in Martina Kofler‑Schlögl/Univ.‑Ass. Mag. Manuel Neusiedler