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Übergangsräume und Schnittstellen zwischen Unterbringungsvollzug und Nachbetreuung
 

Projektleitung:

  • Dr. Siegmar Lengauer PMM, JKU Abteilung für Grundlagen und Wirtschaftsstrafrecht
  • Mag.a Fabiola Gattringer, pro mente OÖ

Im Rahmen einer interdisziplinären und multiprofessionellen Zusammenarbeit mit pro mente Plus sollen Übergangsräume und Schnittstellen zwischen strafrechtlicher Unterbringung (§§ 171 ff StVG) und außerstationärer Nachbetreuung von bedingt entlassenen Rechtsbrechern (§ 47 StGB, 152 und 179 ff StVG) beleuchtet werden. Konkreten Anlass dazu geben Einzelfälle, in denen es wegen schwerwiegenden Verstößen gegen die Betreuungsvereinbarung (zB unerlaubter Umgang mit Suchtmitteln, physische Gewalt) zu einer verhaltensbedingten Wohnplatzkündigung kommen muss. Davon wird das zuständige Vollzugsgericht zwar umgehend in Kenntnis gesetzt. Für den Zeitraum bis zur Entscheidung über den möglichen Widerruf der bedingten Entlassung (§ 180 Abs 2 StVG) sieht das Gesetz aber keine Regelung vor. Es kommt daher weder zur Rückführung in ein forensisches Zentrum, noch kann die außerstationäre Betreuung im Sinne der ursprünglichen Leistungsvereinbarung erfolgen. In Härtefällen werden bedingt Entlassene aufgrund fehlender Vorgaben für Umgang und Prozedere sogar vorübergehend obdachlos. Dieser Zustand entspricht weder der Intention eines menschenwürdigen Vollzugsrechts noch dem Fachverständnis der Betreuungseinrichtungen.

Es soll daher untersucht werden, ob in Grenzfällen der bedingten Entlassung aus einer vorbeugenden Maßnahme ein rechtlicher Leerraum besteht, den eine Krisenintervention iSd § 157g StVG füllen könnte. Lösungsorientiert sollen dazu sozialwissenschaftlich und sozialpsychiatrisch fundierte Konzepte für eine außerstationäre Intensivbetreuung in geeigneten Einrichtungen entwickelt werden. In diesem Zusammenhang ist auch eine Pilotstudie zur fortlaufenden Einschätzung des Behandlungsbedarfs und des Behandlungsfortschritts im außerstationären Setting geplant. Metaziele der Zusammenarbeit sind die Weiterentwicklung des multiprofessionellen Risikomanagements sowie eine Verbesserung der Verständigung zwischen den Disziplinen und der Kommunikation mit den betroffenen Personen.

„Der Anspruch der Verfahrensgerechtigkeit endet nicht mit der Entscheidung über die bedingte Entlassung aus der vorbeugenden Maßnahme.“
Dr. Siegmar Lengauer PMM
Dr. Siegmar Lengauer PMM