Du kannst dir gemäß § 78 UG Prüfungen und andere Studienleistungen, die du
- an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung,
- an einer berufsbildenden höheren Schule in den für die künftige Berufstätigkeit erforderlichen berufsqualifizierenden Fächern oder
- an einer allgemeinbildenden höheren Schule unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung in künstlerischen und künstlerisch-wissenschaftlichen sowie in sportlichen und sportlich-wissenschaftlichen Fächern
abgelegt hast, für dein Studium auf Antrag anerkennen lassen.
Anerkennbar sind auch bestimmte in § 78 Abs. 2 UG beschriebene wissenschaftliche, künstlerische und berufliche Tätigkeiten. Sonstige berufliche oder außerberufliche Qualifikationen können ab dem Wintersemester 2022/23 nach Durchführung einer Validierung der Lernergebnisse anerkannt werden.