Infos zur Anerkennung von Prüfungen.

Du kannst dir eine außerhalb deines Studiums absolvierte Prüfung oder sonstige Leistung unter bestimmten Voraussetzungen für dein Studium anerkennen lassen.

Die Anerkennung erfolgt, wenn keine wesentlichen Unterschiede zwischen den Lernergebnissen der absolvierten Leistung und der Zielprüfung deines Studiums bestehen.

 

Prüfungs- und Anerkennungsservice

Standort

Bankengebäude
1. OG
Räume 101-105

Du kannst dir gemäß § 78 UG Prüfungen und andere Studienleistungen, die du

  • an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung,
  • an einer berufsbildenden höheren Schule in den für die künftige Berufstätigkeit erforderlichen berufsqualifizierenden Fächern oder
  • an einer allgemeinbildenden höheren Schule unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung in künstlerischen und künstlerisch-wissenschaftlichen sowie in sportlichen und sportlich-wissenschaftlichen Fächern

abgelegt hast, für dein Studium auf Antrag anerkennen lassen.

 

Anerkennbar sind auch bestimmte in § 78 Abs. 2 UG beschriebene wissenschaftliche, künstlerische und berufliche Tätigkeiten. Sonstige berufliche oder außerberufliche Qualifikationen können ab dem Wintersemester 2022/23 nach Durchführung einer Validierung der Lernergebnisse anerkannt werden.

Ja, Anerkennungen von Leistungen aus einer berufs- oder allgemeinbildenden höheren Schule sind bis zu einem Gesamtausmaß von 60 ECTS zulässig. Dies gilt auch für die Anerkennung von beruflichen und außerberuflichen Leistungen. Insgesamt sind diese Anerkennungen nur bis zu einem Höchstausmaß von 90 ECTS erlaubt.

Die Antragstellung erfolgt über das Anerkennungstool AUWEA NG, öffnet eine externe URL in einem neuen Fenster.

In den technisch-naturwissenschaftliche Studien hole vor der Antragstellung über AUWEA NG, öffnet eine externe URL in einem neuen Fenster Kontakt mit den zuständigen Anerkennungspräsides auf und hole deren Beratung ein.

 

Die Antragstellung für Lehramt Sekundarstufe erfolgt im Service-Center LiLeS, öffnet eine externe URL in einem neuen Fenster.

 

Details findest du unter Anerkennung von Prüfungen - Inland und Anerkennung von Prüfungen - Ausland.

Die Anerkennung von anderen beruflichen oder außerberuflichen Qualifikationen im Sinne von § 78 Abs. 3 UG ist für Prüfungen oder andere Studienleistungen in allen Studien zulässig. Die Anerkennung setzt voraus, dass hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) keine wesentlichen Unterschiede zwischen den zur Anerkennung beantragten Qualifikationen und jenen Prüfungen oder anderen Studienleistungen bestehen, für die eine Anerkennung beantragt wird. Wesentliche Unterschiede können sich insbesondere aus der Zuordnung zu unterschiedlichen NQR-Qualifikationsniveaus, öffnet eine externe URL in einem neuen Fenster ergeben.

 

Was muss ein vollständiger Antrag enthalten?

  • Eine detaillierte Darstellung der zur Anerkennung beantragten Qualifikationen, die insbesondere zu umfassen hat
     
    • bei Qualifikationen aus Aus-, Fort- oder Weiterbildung: die Bezeichnung der absolvierten Aus-, Fort- oder Weiterbildung, das NQR-Qualifikationsniveau, die anbietende Bildungseinrichtung, die Inhalte der Aus-, Fort- oder Weiterbildung, die Lernziele und erworbenen Lernergebnisse, den Workload sowie den Zeitraum, in dem die Aus-, Fort- oder Weiterbildung absolviert wurde;
    • bei sonstigen Qualifikationen: eine detaillierte Beschreibung der ausgeübten Tätigkeit und der dabei erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, das Ausmaß der Tätigkeit (Zeitraum und Wochenstundenzahl), bei beruflichen Qualifikationen – falls zutreffend – zudem die Bezeichnung des*r Arbeitgeber*in, bei selbstständig ausgeübter Erwerbstätigkeit gegebenenfalls Informationen über Name und Standort des Unternehmens, bei außerberuflichen Qualifikationen die Bezeichnung der Organisation, bei der die Tätigkeit durchgeführt wurde;
       
  • Nachweise über die tatsächliche Erbringung der dargestellten Leistungen
     
    • bei Qualifikationen aus Aus-, Fort- oder Weiterbildung: Nachweis der erfolgreichen Absolvierung der Aus-, Fort- oder Weiterbildung etwa in Form von Zeugnissen oder Zertifikaten;
    • bei sonstigen Qualifikationen: Nachweis der erbrachten Leistungen etwa in Form von Arbeitsplatzbeschreibungen, Dienstzeugnissen und sonstigen Bestätigungen des*r Arbeitgeber*in oder der Organisation, bei der die Tätigkeit durchgeführt wurde, über Art und Ausmaß der Tätigkeit einschließlich einer Stellungnahme zur Frage, inwieweit durch die Tätigkeit die im Antrag beschriebenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen erworben wurden, und der Bekanntgabe eines*r Ansprechpartner*in für allfällige Nachfragen im Validierungsverfahren, bei selbstständig ausgeübter Erwerbstätigkeit etwa in Form der Vorlage von Steuer- oder Sozialversicherungsunterlagen, der Namhaftmachung von Personen, die Auskünfte über die Leistungserbringung und die dabei erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen erteilen können, oder einer eidesstattlichen Erklärung;
    • zusätzlich in allen Fällen anderer beruflicher oder außerberuflicher Qualifikationen, sofern für den*die Antragsteller*in verfügbar, relevante Arbeitsergebnisse wie Werkstücke, technische Zeichnungen, Pläne, Projektberichte, Dokumentationen, Software-Codes oder Laborprotokolle in jeweils geeigneten Formaten, einschließlich der Bestätigung einer diesbezüglich verantwortlichen Person über die (Mit-) Urheberschaft des*r Studierenden und dessen*deren individuelle Eigenleistung bzw. Anteil an der Gesamtleistung;
       
  • Die Zuordnung der zur Anerkennung beantragten Qualifikationen zu den einzelnen Prüfungen oder anderen Studienleistungen, für die eine Anerkennung beantragt wird.
     
  • Eine nachvollziehbare, auf jedes einzelne Lernergebnis der Prüfungen oder anderen Studienleistungen, für die eine Anerkennung beantragt wird, detailliert Bezug nehmende Begründung für das Zutreffen der normierten Voraussetzungen für eine Anerkennung.

Wie stelle ich einen Antrag auf Anerkennung?

           Die Antragstellung für Lehramt Sekundarstufe erfolgt im Service-Center LiLeS, öffnet eine externe URL in einem neuen Fenster.

  • Beachte bitte,
     
    • dass Anträge von anderen beruflichen oder außerberuflichen Qualifikationen, die bereits vor der Zulassung zum Studium absolviert wurden), darüber hinaus zwingend in einem gesamthaften Antrag pro Studium zusammengefasst werden müssen. Solange ein Validierungsverfahren anhängig ist, darf kein weiterer Antrag gestellt werden, der eine solche Qualifikation zum Gegenstand hat. Gleiches gilt auch nach zumindest teilweise positivem Abschluss des Verfahrens.
    • dass Anträge auf Anerkennung einer anderen beruflichen oder außerberuflichen Qualifikation als unzulässig zurückzuweisen sind, wenn ein Verfahren zur Anerkennung derselben Qualifikation anhängig ist oder eine zur Anerkennung beantragte Qualifikation bereits für eine Prüfung oder andere Studienleistung desselben Studiums anerkannt wurde.

Wie läuft das Validierungsverfahren ab? 

  • Nach formaler Prüfung des Antrags, insbesondere auf dessen Vollständigkeit im Sinne von § 42b Abs. 3, holt der Vizerektor*in für Lehre und Studierende Fachgutachten des*der für die betroffenen Fächer zuständigen Anerkennungspräses bzw. -präsides zur Validierung der Lernergebnisse ein.
     
  • Der*Die Anerkennungspräses hat das Fachgutachten grundsätzlich auf Basis des Antrags und der ihm beigelegten Unterlagen zu erstellen. Wenn eine Validierung der Lernergebnisse allein anhand dieser Dokumente nicht zweifelsfrei möglich ist oder es aus Gründen der Verfahrenseffizienz geboten scheint, kann er*sie  zusätzliche Beweismittel einholen. In Betracht kommen insbesondere
     
    • ein Gespräch mit dem*r Antragsteller*in in der Dauer von maximal einer Stunde, zu dem diese*r mindestens fünf Arbeitstage davor einzuladen ist;
    • die Beauftragung des*r Antragsteller*in mit einer fachspezifischen Ausarbeitung im Umfang einer Arbeitszeit von maximal vier Stunden, für deren Fertigstellung ihm*r mindestens drei Arbeitstage einzuräumen sind; oder
    • die Durchführung einer schriftlichen Prüfung mit fachspezifischen Aufgaben bzw. Fragestellungen und einer Bearbeitungsdauer von maximal einer Stunde, zu der der*die Antragsteller*in mindestens fünf Arbeitstage davor einzuladen ist.

 

 

Während der Beurlaubung ist eine Anerkennung von Prüfungen ausgeschlossen, da diese als Prüfungsantritt und positive Beurteilung der entsprechenden Prüfung gilt. Anträge auf Anerkennung von Prüfungen können daher frühestens in dem der Beurlaubung nachfolgenden Semester gestellt werden.

Es besteht die Möglichkeit, Prüfungen von berufsbildenden höheren Schulen in den für die künftige Berufstätigkeit erforderlichen berufsqualifizierenden Fächern anerkennen zu lassen, sofern keine wesentlichen Unterschiede in den erworbenen Kompetenzen bestehen.

Anerkennung von HAK / HBLA:
KS Buchhaltung nach UGB bzw. KS Buchhaltung und KS Grundlagen der Kostenrechnung bzw. KS Kostenrechnung
Studierende, die ihre Reifeprüfung im Rahmen des Lehrplanes von kaufmännischen höheren Schulen oder von höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe, für Tourismus, für Mode und Bekleidungstechnik sowie für künstlerische Gestaltung innerhalb der letzten sechs Jahre ab Antragstellung abgelegt haben, erhalten den KS Buchhaltung nach UGB bzw. den Kurs Buchhaltung und den KS Grundlagen der Kostenrechnung bzw. den Kurs Kostenrechnung jedenfalls anerkannt. Sonstige Prüfungen werden im Einzelfall nach Maßgabe der Lernergebnisse anerkannt.


Anerkennung von HTLs:
Bachelorstudium Informatik
http://informatik.jku.at/teaching/stuko/news/htl.html, öffnet eine externe URL in einem neuen Fenster


AbsolventInnen der Informatik-HTLs Leonding, Perg oder Grieskirchen können durch Vorziehen von Lehrveranstaltungen aus späteren Semestern ein Semester bzw. beim Einstieg im Sommersemester sogar ein volles Studienjahr sparen (zusätzliche Informationen, öffnet eine externe URL in einem neuen Fenster).

 

Bachelorstudium WIN

www.jku.at/studium/studienarten/bachelordiplom/ba-wirtschaftsinformatik/, öffnet eine externe URL in einem neuen Fenster


Eine Anerkennung für freie Studienleistungen ist nicht möglich.

Eine Anerkennung von Prüfungen aus dem zulassungsbegründeten Studium ist nicht möglich.

Wird dein Anerkennungsantrag inhaltlich positiv beurteilt, wirst du per E-Mail verständigt. Falls dein Antrag Prüfungen enthält, die an externen Bildungseinrichtungen abgelegt wurden, sind die entsprechenden Zeugnisse dem Prüfungs- und Anerkennungsservice im Original und in Kopie vorzulegen bzw. per Post zu senden, außer es handelt sich um ein digital signiertes Zeugnis. Sobald die Originale vorliegen, kann der Antrag finalisiert werden.

Anschließend sind die Prüfungen für dich im KUSSS, öffnet eine externe URL in einem neuen Fenster ersichtlich.

  • Anerkennung von Leistungen aus dem Inland Prüfungen von Universitäten in Österreich oder im Ausland, wenn du sie NICHT über ein Austauschprogramm absolviert hast.

    Inland und reguläres Ausland