Beurlaubung vom Studium.

Nicht immer läuft alles wie geplant. Manchmal kann es notwendig sein, dass du dein Studium kurz (oder auch länger) unterbrechen musst. Dafür musst du dich nicht komplett von der Universität abmelden, denn du kannst dich auch beurlauben lassen.

Gemäß § 67 Universitätsgesetz 2002 (UG) ist es bei Vorlage von bestimmten Gründen möglich, eine Beurlaubung vom Studium zu beantragen. Die Gründe hierfür sind direkt am Formular angeführt.

 

Kontakt

Adresse

Johannes Kepler Universität
Altenberger Straße 69
4040 Linz

Eine Beurlaubung kann bei Vorliegen eines der folgenden Beurlaubungsgründe (gemäß § 67 Abs 1 Universitätsgesetz 2002) beantragt werden:

  • Leistung eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes
  • Erkrankung die nachweislich am Studienfortschritt hindert
  • Schwangerschaft
  • Kinderbetreuungspflichten oder gleichartige Betreuungspflichten
  • Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres
  • vorübergehende Beeinträchtigung im Zusammenhang mit einer Behinderung

Weitere Beurlaubungsgründe gemäß §  41 Abs 1 Satzungsteil Studienrecht der JKU sind:

  • die durch eine Erwerbstätigkeit oder ein mit dem Studium in ursächlichem Zusammenhang stehendes, aber nicht ECTS-bewertetes Praktikum bedingte, vorübergehende Abwesenheit vom Studienort, die eine erfolgreiche Fortführung des Studiums wesentlich beeinträchtigt; sowie
  • der Eintritt sonstiger außergewöhnlicher Lebensumstände, die eine Fortführung des Studiums vorübergehend unmöglich oder unzumutbar erscheinen lassen.

 

Der Beurlaubungsantrag ist mit den entsprechenden Nachweisen* unter MyAdmission , öffnet eine externe URL in einem neuen Fenstereinzubringen. Für den Login sind die Zugangsdaten des persönlichen JKU-Accounts zu verwenden.

Eine Beurlaubung kann für höchstens zwei Semester hintereinander beantragt werden.



*im Falle einer Erkrankung/Schwangerschaft sind folgende Dokumente mit dem Antrag in MyAdmission , öffnet eine externe URL in einem neuen Fensterhochzuladen:

im Falle einer Kinderbetreuung / gleichartigen Betreuungspflichten ist eine eidesstattliche Erklärung, öffnet eine Datei mit dem Antrag in MyAdmission hochzuladen.

Für das Sommersemester 2025 beginnt die Einreichfrist für neue Anträge zur Beurlaubung mit 7. Jänner und endet mit 1. März 2025.

Bei unvorhergesehenem und unabwendbarem Eintritt eines Beurlaubungsgrundes gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4 und 6 UG kann die Beurlaubung auch während des Semesters beantragt werden.
Diese Beurlaubungsgründe sind:

  • Erkrankung
  • Schwangerschaft
  • Kinderbetreuung oder gleichartige Betreuungspflichten
  • vorübergehende Beeinträchtigung im Zusammenhang mit einer Behinderung

Die Genehmigung ist bis zum Ende der Nachfrist (WS: 28.02., SS: 30.09.), für das die Beurlaubung gelten soll, zulässig.

Die Genehmigung der Beurlaubung wird am Studienblatt vermerkt.
 

Während einer Beurlaubung bleibt die Zulassung zum Studium aufrecht, die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, die Ablegung und Anerkennung von Prüfungen sowie die Einreichung und Beurteilung wissenschaftlicher Arbeiten ist jedoch unzulässig (§ 41 Satzung der Johannes Kepler Universität Linz).

Bis zum Zeitpunkt der Beurlaubung erbrachte Studienleistungen (insbesondere abgeschlossene Lehrveranstaltungen und Prüfungen) bleiben gültig.

Der ÖH-Beitrag ist, nachdem der Antrag auf Beurlaubung genehmigt wurde, bis spätestens 31.03. (SS) bzw 31.10. (WS) einzubezahlen.

Solltest du bereits studienbeitragspflichtig sein und dich aus unvorhergesehenen und unabwendbaren Gründen erst nach dem 30.11. (WS) oder 30.4. (SS) beurlauben lassen, kann der Studienbeitrag nicht rückerstattet werden.

Studium und Schwangerschaft

Als schwangere Studierende bzw. Studierende mit Betreuungspflichten hast du die Möglichkeit eine Beurlaubung von Studium zu beantragen.

Wenn du dein Studium weiter betreiben willst, ist zu beachten, dass die JKU in Ausübung ihrer allgemeinen Sorgfaltspflicht analog die Prinzipien des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG) anzuwenden hat. Bitte informiere deine*n Lehrveranstaltungsleiter*in.

Das Arbeiten in Laboren ist schwangeren Studierenden grundsätzlich nicht gestattet. Auch im weiteren Lehrbetrieb (bspw. bei Praktika, Exkursionen) können sich Gefährdungen ergeben.

Schwangere Studierende haben in diesem Zusammenhang möglicherweise bestehende Risiken ärztlich abzuklären und die (weitere) Teilnahme an Lehrveranstaltungen oder sonstigen Veranstaltungen im Rahmen des Lehrbetriebs gegebenenfalls zu unterlassen. Bitte kläre das weitere Vorgehen mit deiner*deinem Lehrveranstaltungsleiter*in ab, ev. reichen die Leistungen bereits für eine positive Beurteilung oder sind Ersatzleistungen möglich.

Wir sind bemüht, die Vereinbarkeit von Studium & Schwangerschaft bzw. Betreuungspflichten nach Maßgabe der Möglichkeiten zu unterstützen. Siehe dazu auch die Infos unter "Studieren mit Kind".

Bitte nimm jedoch zur Kenntnis, dass sich allenfalls - insbesondere in Anwendung der genannten Regelungen – im Studienfortschritt ergebende Verzögerungen der JKU nicht zuzurechnen sind.