ÖH- und Studienbeitrag.

Was zahle ich für mein Studium? Sobald du deinen ÖH-Beitrag und gegebenenfalls deinen Studienbeitrag pro Semester eingezahlt hast, bist du offiziell ein/e Studierende/r der Johannes Kepler Universität Linz.

 

ÖH-Beitrag

Der ÖH-Beitrag in der Höhe von EUR 24,70 (Stand WS 24/25) ist jedes Semester zu bezahlen.

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Abteilung

Zulassungsservice

Studienbeitrag

Grundsätzlich besteht eine generelle Studienbeitragspflicht für alle Studierenden an allen österreichischen Universitäten.

  Studienbeitrag / Semester
Ordentliche Studierende
(außerhalb der Studiendauer + Toleranzsemester)
€ 363,36
Drittstaatenangehörige € 726,72
Außerordentliche Studierende € 363,36

Bitte beachte:

  • Innerhalb der vorgesehenen Studiendauer zuzüglich zwei Toleranzsemester (für Diplomstudien pro Studienabschnitt) sind EU- bzw. EWR-Bürger*innen vom Studienbeitrag befreit! Weitere Informationen zur Befreiung und Erlass des Studienbeitrages erfährst du nachfolgend.

Weitere Informationen zum Studienbeitrag

Du kannst aufgrund Ableistung eines Einsatz- oder Aufschubpräsenzdienstes oder eines außerordentlichen Zivildienstes für das Sommersemester 2020 einen Antrag auf Rückzahlung für das Sommersemester 2020 oder Erlass für das Wintersemester 2020/21 laut § 3 COVID-19-Studienrechtsverordnung beantragen.

Ordentlichen Studierenden im Sinne des § 91 Abs. 1 UG, die im Sommersemester 2020 durch die Ableistung eines Einsatz- oder Aufschubpräsenzdienstes oder eines außerordentlichen Zivildienstes durch mehr als zwei Monate am Studium gehindert waren, ist auf Antrag für folgende Fälle der Studienbeitrag zu erlassen:

 

1. Für das Sommersemester 2020: wenn sie in diesem Semester bereits studienbeitragspflichtig waren

 

oder

 

2. Für ein auf das Sommersemester 2020 folgendes Semester: wenn sie in diesem Semester bei fiktiver Behandlung des Sommersemesters 2020 als Semester, das bei der Ermittlung der beitragsfreien Zeit gemäß § 3 StuBeiV nicht in die Zahl der bisher zurückgelegten Semester eines Studiums einzurechnen ist, in keinem ordentlichen Studium, zu dem sie aktiv zugelassen sind, studienbeitragspflichtig wären.

 

Zum Antragsformular, öffnet eine externe URL in einem neuen Fenster

Hier wird zwischen einer befristeten und generellen Befreiung des Studienbeitrags unterschieden:

 

Befristete Befreiung

Bist du ein/e ordentliche/r Studierende/r an der JKU, musst du keinen Studienbeitrag bezahlen, solange das Studium innerhalb der entsprechenden Regelstudienzeit plus zwei Toleranzsemester (für Diplomstudien pro Studienabschnitt) absolviert wird und einer der folgenden Punkte zutrifft:

  1. Österreichische StaatsbürgerInnen
  2. EU-BürgerInnen
  3. EWR-BürgerInnen (Norwegen, Island, Liechtenstein)
  4. Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft
  5. Staatsbürger*innen des Vereinigten Königreichs, die vor Ende des Übergangszeitraums am 31.12.2020 ihr Aufenthaltsrecht nach den Freizügigkeitsvorschriften in Österreich ausübten und nach wie vor ausüben (jedes Aufenthaltsrecht).
  6. Konventionsflüchtlinge (auch aus anderem EU-Staat)
  7. Subsidiär Schutzberechtigte
  8. Drittstaatsangehörige, denen einer der folgenden Aufenthaltstitel erteilt wurde: "Daueraufenthalt - EG" bzw. "Daueraufenthalt - EU" ausgestellt von der zuständigen österreichischen Behörde, "Daueraufenthalt - EG" bzw. "Daueraufenthalt - EU" ausgestellt von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedsstaates und eine Aufenthaltsbewilligung für Österreich ausgestellt von der zuständigen österreichischen Behörde
  9. Türkische Staatsangehörige auf Grund des Assoziationsabkommens EWG-Türkei, wenn sie ordnungsgemäß bei ihren in Österreich lebenden Eltern wohnen und die Eltern in Österreich ordnungsgemäß beschäftigt sind oder waren
  10. Studierende, auf welche die Personengruppenverordnung, öffnet eine externe URL in einem neuen Fenster Anwendung findet
  11. Studierende mit einem anderen österreichischen Aufenthaltstitel als „Aufenthaltsbewilligung Studierende“

 

Bitte beachte:

  • Belege für die Aufenthaltstitel (Punkt 5 - 10) sind innerhalb der Zulassungsfrist, öffnet in einem neuen Fenster persönlich oder via E-Mail im Zulassungsservice vorzulegen.
  • Auch wenn du vom Studienbeitrag befreit bist, musst du den ÖH-Beitrag pro Semester entrichten.
  • Überschreitest du die Studiendauer plus Toleranzsemester ist der Studienbeitrag und der ÖH-Beitrag pro Semester zu entrichten.

 

Generelle Befreiung

Ordentliche Studierende, die eine Staatsbürgerschaft eines Landes der Anlage zu § 4 Abs. 2 Z 1 Studienbeitragsverordnung, öffnet eine externe URL in einem neuen Fenster besitzen, sind generell vom Studienbeitrag befreit. Es ist ausschließlich der ÖH-Beitrag pro Semester während der gesamten Studiendauer zu entrichten.

Bei Vorliegen bestimmter Gründe kannst du einen Erlass des Studienbeitrags beantragen. Der Antrag auf Erlass des Studienbeitrages ist für das Wintersemester ab Juli bis zum 30. September und für das Sommersemester ab Jänner bis zum 28. Februar unter MyAdmission , öffnet eine externe URL in einem neuen Fenstereinzubringen. Für den Login sind die Zugangsdaten des persönlichen JKU-Accounts zu verwenden.

 

Grundsätzlich wird zwischen gesetzlichen Erlassgründen und vom Rektorat der JKU festgelegten Erlassgründen unterschieden:

 

Gesetzliche Erlassgründe

allgemeine Voraussetzungen:

  • ordentliche*r Studierende*r
  • Überschreiten der Regelstudiendauer und Toleranzsemester
  • Gleichstellung gemäß § 91 Universitätsgesetz 2002 (siehe auch "Befreiung vom Studienbeitrag)

Begründung

Anm.

Kinderbetreuung / Gleichartige Betreuungspflichten
  • Die Betreuung von im eigenen Haushalt lebenden Kindern bis zum 7. Lebensjahr bzw. Schuleintritt
  • Eine Änderung der Lebensumstände ist dem Zulassungsservice umgehend und unaufgefordert zu melden.

Bei gleichartigen Betreuungspflichten:

  • eidesstattliche Erklärung
  • Hinweis: gegebenenfalls können weitere Nachweise wie z. B. Meldezettel, Heirats- oder Geburtsurkunden, ärztliche Bestätigungen, etc. nachverlangt werden
Schwangerschaft Eine durch Schwangerschaft verursachte Hinderung an der Fortführung des Studiums für zumindest zwei Monate im Semester
Krankheit Eine durch Krankheit verursachte Hinderung an der Fortführung des Studiums für zumindest zwei Monate im Semester
Bezug Studienbeihilfe Bezug der Studienbeihilfe gemäß Studienförderungsgesetz 1992 im vergangenen oder laufenden Semester
Behinderung Ein Behinderungsgrad von zumindest 50%
Mobilitätsprogramm
  • Nachweisliche Absolvierung von Studien- oder Praxiszeiten im Rahmen eines transnationalen EU-, staatlichen oder universitären Mobilitätsprogrammes
  • Ein Erlass ist nur für das vom Auslandsaufenthalt betroffene Semester möglich

 

 

Bitte beachte:

  • Ein Antrag auf Erlass des Studienbeitrages aufgrund Erwerbstätigkeit ist seit dem WS 2018/2019 nicht mehr möglich, da der betreffende Erlasstatbestand vom Verfassungsgerichtshof mit Wirkung vom 30.6.2018 ersatzlos aufgehoben wurde. Für eine bestimmte Gruppe bisher erlassberechtigter erwerbstätiger Studierender gibt es an der JKU eine neue Stipendienregelung, öffnet in einem neuen Fenster.

 

 

Vom Rektorat der JKU Linz festgelegte Erlassgründe

 

Begründung

Anm.

"SchülerInnen an die Unis, öffnet eine externe URL in einem neuen Fenster" SchülerInnen, die im Rahmen des Programms "SchülerInnen an die Unis" an der JKU Linz (als außerordentliche Studierende) anrechenbare Lehrveranstaltungen besuchen. Das Programm wird seit Jänner 2020 vom OeAD (Österreichischer Austauschdienst) betreut.
ÖH Funktion, öffnet eine externe URL in einem neuen Fenster Studierende, die in der studienbeitragsfreien Zeit zumindest ein Semester die Tätigkeit als StudierendenvertreterIn an der JKU Linz ausgeübt haben, für die Dauer ihrer Funktionsperiode, insgesamt jedoch für höchstens vier Semester.
Besuch von kostenpflichtigen Lehrgängen der Studienberechtigungsprüfung, öffnet in einem neuen Fenster Bitte beachte: Es ist in diesem Fall nur ein nachträglicher Erlass in Form einer Rückzahlung möglich. Der Studienbeitrag ist daher vorab vollständig zu entrichten.
Besuch einzelner kostenpflichtiger Sprachlehrveranstaltungen (ab WS 2023/24)

Außerordentliche Studierende die zum Besuch einzelner kostenpflichtiger Sprachlehrveranstaltungen zugelassen sind und keine anderen Lehrveranstaltungen oder Prüfungen ablegen.

Bitte beachte: Es ist in diesem Fall nur ein nachträglicher Erlass in Form einer Rückzahlung möglich. Der Studienbeitrag ist daher vorab vollständig zu entrichten.

Du kannst eine Rückerstattung des Studienbeitrags beantragen, wenn der Nachweis für einen Erlassgrund des Studienbeitrages nicht innerhalb der Frist vorgelegt werden konnten und deshalb für das aktuelle Semester der Studienbeitrag bezahlt worden ist. 

Der Antrag auf Rückerstattung des Studienbeitrages für das Wintersemester ist bis zum nächstfolgenden 28./29. Februar, für das Sommersemester bis zum nächstfolgenden 30. September unter MyAdmission , öffnet eine externe URL in einem neuen Fenstereinzubringen. Für den Login sind die Zugangsdaten des persönlichen JKU-Accounts zu verwenden.

Zum Antragsformular, öffnet eine externe URL in einem neuen Fenster

erforderliche Beilagen bei Krankheit/Schwangerschaft:

Gesetzliche Erlassgründe

allgemeine Voraussetzungen:

  • ordentliche*r Studierende*r
  • Überschreiten der Regelstudiendauer und Toleranzsemester
  • Gleichstellung gemäß § 91 Universitätsgesetz 2002 (siehe auch "Befreiung vom Studienbeitrag)

Begründung

Anm.

Kinderbetreuung / gleichartige Betreuungspflichten
  • Die überwiegende Betreuung von im eigenen Haushalt lebenden Kindern bis zum 7. Lebensjahr bzw. Schuleintritt
  • Eine Änderung der Lebensumstände ist dem Zulassungsservice umgehend und unaufgefordert zu melden.

Bei gleichartigen Betreuungspflichten:

  • eidesstattliche Erklärung
  • Hinweis: gegebenenfalls können weitere Nachweise wie z. B. Meldezettel, Heirats- oder Geburtsurkunden, ärztliche Bestätigungen, etc. nachverlangt werden
Schwangerschaft Eine durch Schwangerschaft verursachte Hinderung an der Fortführung des Studiums für zumindest zwei Monate im Semester
Krankheit Eine durch Krankheit verursachte Hinderung an der Fortführung des Studiums für zumindest zwei Monate im Semester
Bezug Studienbehilfe Bezug der Studienbeihilfe gemäß Studienförderungsgesetz 1992 im vergangenen oder laufenden Semester
Behinderung Ein Behinderungsgrad von zumindest 50%
Mobilitätsprogramm Nachweisliche Absolvierung von Studien- oder Praxiszeiten im Rahmen eines transnationalen EU-, staatlichen oder universitären Mobilitätsprogrammes

 

 

Vom Rektorat der JKU Linz festgelegte Erlassgründe

 

Begründung

Anm.

"SchülerInnen an die Unis, öffnet eine externe URL in einem neuen Fenster" SchülerInnen, die im Rahmen des Programms "SchülerInnen an die Unis" an der JKU Linz (als außerordentliche Studierende) anrechenbare Lehrveranstaltungen besuchen. Das Programm wird seit Jänner 2020 vom OeAD (Österreichischer Austauschdienst) betreut.
ÖH Funktion, öffnet eine externe URL in einem neuen Fenster Studierende, die in der studienbeitragsfreien Zeit zumindest ein Semester die Tätigkeit als StudierendenvertreterIn an der JKU Linz ausgeübt haben, für die Dauer ihrer Funktionsperiode, insgesamt jedoch für höchstens vier Semester.

Besuch von Lehrgängen der Studienberechtigungsprüfung, öffnet in einem neuen Fenster

Bitte beachte: Es ist in diesem Fall nur ein nachträglicher Erlass in Form einer Rückzahlung möglich. Der Studienbeitrag ist daher vorab vollständig zu entrichten.

Besuch einzelner kostenpflichtiger Sprachlehrveranstaltungen (ab WS 2023/24)

Außerordentliche Studierende die zum Besuch einzelner kostenpflichtiger Sprachlehrveranstaltungen zugelassen sind und keine anderen Lehrveranstaltungen oder Prüfungen ablegen.

Bitte beachte: Es ist in diesem Fall nur ein nachträglicher Erlass in Form einer Rückzahlung möglich. Der Studienbeitrag ist daher vorab vollständig zu entrichten.

Bitte beachte:

  • Ein Antrag auf Erlass des Studienbeitrages aufgrund Erwerbstätigkeit ist seit dem WS 2018/2019 nicht mehr möglich, da der betreffende Erlasstatbestand vom Verfassungsgerichtshof mit Wirkung vom 30.6.2018 ersatzlos aufgehoben wurde. Für eine bestimmte Gruppe bisher erlassberechtigter erwerbstätiger Studierender gibt es an der JKU eine neue Stipendienregelung.

In bestimmten Fällen kannst du die Auszahlung deines Studienbeitrages beantragen. Schließt du z. B. dein Studium bis zum Ende der Zahlungsfrist (WS 31.10.; SS: 31.03.) ab, kannst du für das betreffende Semester um eine Auszahlung ansuchen. Je nach deiner Vorbildung/Studienart gibt es unterschiedliche Fristen zu beachten.

 

Das entsprechende Formular erhältst du auf Anfrage vom Zulassungsservice­ - (studienbeitrag(at)jku.at, öffnet in einem neuen Fenster).

Zahlungsoptionen

Den ÖH- und ggf. Studienbeitrag kannst du via Zahlungsanweisung/Online-Banking begleichen.

Bitte beachte:

  • Bitte führe bei der Überweisung unbedingt im Feld "Zahlungsreferenz" deine aktuellen Kundendaten (eine 12-stellige Zahl) an, die du im KUSSS, öffnet eine externe URL in einem neuen Fenster unter dem Menüpunkt „Studienbeitrag“ findest. Die Zahlungsreferenz ändert sich jedes Semester!

Unser Tipp

Die Höhe deines ÖH-Beitrages/Studienbeitrages sowie deinen Zahlungsstatus findest du im KUSSS, öffnet eine externe URL in einem neuen Fenster (Menüpunkt "Studienbeitrag").

Zahlungsfrist

Innerhalb der Frist zur Meldung der Fortsetzung des Studiums (siehe Frist zur Anmeldung) zahlst du den regulären Studienbeitrag bzw. ÖH-Beitrag.

Bitte beachte:

  • Erfolgt die Zahlung des ÖH- bzw. Studienbeitrages nicht bis zum Ende der Frist zur Meldung der Fortsetzung des Studiums, wirst du vom Studium abgemeldet!
  • Der vorgeschriebene Beitrag muss in voller Höhe innerhalb der Fristen eingezahlt werden! Eine Teilzahlung ist nicht vorgesehen.