Hinweisgeber*innensystem gemäß Hinweisgeber*innenschutzgesetz [HSchG]

An wen richtet sich das Hinweisgeber*innensystem der Johannes Kepler Universität Linz?

Haben Sie Kenntnis von Verstößen gegen das Unionsrecht an der Johannes Kepler Universität Linz? Ihr Hinweis ist ein wichtiger Beitrag für rechtskonformes und ethisches Verhalten an der JKU.

Dieser Meldeweg steht allen Mitarbeiter*innen der Johannes Kepler Universität Linz zur Verfügung, um Hinweise mit Informationen über Verstöße gegen das Unionsrecht abzugeben. Die Information und Konsultation bestehender Gremien wie Betriebsrat und Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen bei Rechtsverletzungen jeglicher Art (also nicht nur betreffend HSchG) bleibt davon natürlich unberührt und diese Gremien können weiterhin und unabhängig von dieser Möglichkeit angerufen werden. Studierende finden in der ÖH, öffnet eine externe URL in einem neuen Fenster eine geeignetere Ansprechstelle, können aber auch hier Hinweise gemäß HSchG einmelden.

Wie kann ich einen Hinweis abgeben?

Sie können unser Online-Hinweisgeber*innensystem zur freiwilligen Abgabe von Hinweisen über (mutmaßliche) Verstöße und begründete Verdachtsmomente von Fehlverhalten gegen das HSchG nutzen. Ihr Hinweis kann nur von bestimmten Mitarbeiter*innen der Internen Revision eingesehen werden und kann dabei helfen, interne Missstände und Risiken aufzudecken und Maßnahmen zur Vermeidung zu entwickeln. Beschreiben Sie daher bitte den Vorfall dabei so detailliert wie möglich. Sie werden im Zuge des Meldeprozesses gegebenenfalls aufgefordert, Unterlagen zum geschilderten Sachverhalt zu übersenden.

Zum Meldesystem, öffnet eine externe URL in einem neuen Fenster

Im System können Sie entscheiden, ob Sie Ihren Hinweis namentlich oder anonym abgeben wollen. Sie erhalten in jedem Fall nach dem Erstellen eines Hinweises im Browser einen Link und ein Passwort. Bitte bewahren Sie beides sicher auf. Bei Verlust ist der Zugang zur Meldung im System technisch ausgeschlossen, auch die Meldestelle kann diesen nicht wiederherstellen. In jedem Fall sichern wir Ihnen eine vertrauliche und sorgfältige Bearbeitung zu. Wir werden im Zuge der Abarbeitung jeden gemeldeten Hinweis sorgfältig prüfen und gegebenenfalls entsprechende Folgemaßnahmen in die Wege leiten.

Nach Ihrer Meldung

Jeder Hinweis wird nach dem Eingang nach folgendem Schema mit der gleichen Sorgfalt und Diskretion behandelt:

  1. Durchsicht und Bewertung erster Informationen (Anwendbarkeit des HSchG)
  2. Bei Stichhaltigkeit Einleitung einer Sonderprüfung / Revision
  3. Vorbereitung und Durchführung der Untersuchung
  4. Bewertung und Abstimmung der Zwischenergebnisse
  5. Einsetzung von Maßnahmen nach Ermittlungen durch zuständige Person / zuständiges Organ
  6. Erstellung und Verteilung des Sonderprüfberichts
  7. Anonymisierung und Archivierung der Unterlagen

Hinweisgeber*innen erhalten via Online-Meldesystem gesonderte Rückmeldung über die Bearbeitung des Hinweises.

Welchen Schutz genießen Hinweisgeber*innen?

Um als Hinweisgeber*in durch das HSchG geschützt zu sein, muss Ihr Hinweis zumindest eine der folgenden Meldekategorien betreffen:

  • öffentliches Auftragswesen
  • Finanzdienstleistungen, Finanzprodukte und Finanzmärkte sowie Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
  • Verstöße gegen die finanziellen Interessen der Europäischen Union
  • Verstöße gegen die Binnenmarktvorschriften
  • öffentliche Gesundheit
  • Umweltschutz
  • Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie Sicherheit von Netz- und Informationssystemen
  • Produktsicherheit und –konformität
  • Verbraucherschutz
  • Verkehrssicherheit
  • Strahlenschutz und kerntechnische Sicherheit
  • Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz

Das HSchG schreibt vor, dass Hinweisgeber*innen selbst, aber auch Mittler*innen, Kolleg*innen und Verwandte vor Nachteilen geschützt werden müssen. Daher sind beispielsweise folgende rechtliche Schritte der Arbeitgeberin nicht zulässig:

  • Hinweisgeber*in kündigen
  • Disziplinarmaßnahmen einleiten
  • Beförderung verweigern
  • Gehalt kürzen
  • Aufgabenbereich von Hinweisgeber*innen verringern
  • negative Leistungsbeurteilung erteilen

Darüber hinaus hat ein*e Arbeitnehmer*in, der*die von einem*r Hinweisgeber*in beschuldigt wird, nach Art. 14 DSGVO das Recht über die Umstände und Inhalte der Verarbeitung zu erfahren. Außerdem steht dem*der Arbeitnehmer*in der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO in Bezug auf seine*ihre verarbeiteten Daten zu.

Was passiert bei Falschmeldungen, Verletzungen der Vertraulichkeit oder Behinderung von Hinweisen?

Wer

  • Hinweisgeber*innen und Personen, die diese unterstützen, bei einer Hinweisgebung behindert oder zu behindern sucht oder durch mutwillige gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verfahren unter Druck setzt,
  • verbotene Maßnahmen zur Vergeltung der Hinweisgebung setzt,
  • die Bestimmungen zum Schutz der Vertraulichkeit verletzt,
  • wissentlich einen falschen Hinweis gibt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 40.000 Euro zu bestrafen.